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1. Die nachstehenden
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich - auch
wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für alle
- auch zukünftigen - Lieferungen, es sei denn, dass
abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
2. Alle Angebote sind unverbindlich.
Mündliche und telefonische Erklärungen erlangen erst
Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden
sind. Abbildungen, Zeichnungen Gewichtsangaben usw. sind nur
annähernd maßgebend.
3. Lieferfristen sind unverbindlich.
Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene
Lieferungshindernisse berechtigen uns,
die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben
Schadensersatzansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge
einschließlich Verzugszinsen und bei Überschreitung
des festgelegten Kreditlimits sind wir zur weiteren Lieferung aus
etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
4. Die Wahl des Transportweges und
des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Der Transport erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
Unsere Preise schließen eine handelsübliche und
für den normalen Versand geeignete Verpackung ein. Eine
Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste
durch uns erfolgt nur bei frachtfreier sowie fracht- und rollgeldfreier
Lieferung. Hierbei hat der Käufer die Bedingungen des
Versicherers zu beachten.
5. Von uns gelieferte Ware wird nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zurückgenommen. Die
Ware muss sich in
einem einwandfreien Zustand befinden und uns frei von allen Transport-
und Transportversicherungskosten erreichen.
Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% für
die Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Bei von uns
zu vertretenden Rücknahmen tragen wir die Transportkosten und
das Transportrisiko nur dann, wenn der Käufer uns mit der
Abholung beauftragt und für eine
ordnungsgemäße Verladung Sorge trägt. Der
Käufer trägt alle Zollgebühren und Abgaben,
die bei der Ausfuhr erhoben werden. Wir verpflichten uns, dem
Käufer bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich zu sein,
die im Lieferaufwand ausgestellt werden und die der Käufer
benötigt.
6. Der Rechnungsbetrag ist
spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
fällig.
Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung seitens
des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist
nicht statthaft. Zahlungen an unsere Mitarbeiter sind nur dann wirksam,
wenn diese eine Vollmacht zur Entgegennahme nachgewiesen haben.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne
dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich
der Geltendmachung weitere Ansprüche, Verzugszinsen in
Höhe von mindestens 5% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz zu entrichten. Ist der Käufer mit der
Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten oder haben sich seine
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert, so
werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort
fällig; dies gilt auch
für den Saldo jedes für den Kunden geführten
Kontokorrents. Bei Objektausstattung bitten wir um 1/3 der
Auftragssumme als Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei
Warenbereitstellung
und 1/3 bei Lieferung.
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7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen
Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den
Käufer unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist der
Käufer verpflichtet, die Ware auf unser Verlangen an uns
herauszugeben. Der Käufer ist berechtigt, die uns
gehörende Vorbehaltsware im Rahmen
ordnungsgemäßer Geschäftsführung
zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder
zur Sicherung zu übereignen. Er ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern, wenn der Gegenstand von seinem
Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Das
Recht zur Weiterveräußerung erlischt bei
Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse
des Käufers. Der Käufer tritt die ihm aus der
Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine
Abnehmer im voraus an uns ab.
Der Käufer muss uns gehörende Ware gegen alle
Lagerrisiken versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf
Verlangen nachweisen. Von einer Pfändung oder einer anderen
Beeinträchtigung durch Dritte hat er uns unverzüglich
zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, Sicherheiten insoweit nach
unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
8. Wir leisten Gewähr für diejenigen
Gegenstände, die wegen fehlerhaften Materials oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
sind. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des
Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den
Käufer oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung
zurückzuführen sind, können wir keine
Gewährleistung
übernehmen. Zumutbare Abweichungen In Modellen,
Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den
neuesten Stand der Technik und Produktion bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Erkennbare Mängel sind spätestens
innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich unter genauer
Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zur Fristwahrung bei
der Mängelrüge genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelanzeige. Zeigt sich später ein
Mangel, so muss unverzüglich nach der Entdeckung
gerügt werden. Ungeachtet der Mängelrüge ist
die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist
uns
Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu
besichtigen. Bei berechtigten Mängelrügen steht uns
das Recht zu, nach unserer Wahl entweder die Mängel zu
beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages
zurück-
zunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen Das gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche, die durch einen Maschinenausfall oder
eine Fehlfunktion ausgelöst wurden. Zur Vornahme der
Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung hat uns der Käufer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls
werden wir von unserer Gewährleistungspflicht befreit.
9. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten,
einschließlich der
Scheck- und Wechselklage, ist Hagen.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Stand 08.12 2008
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