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1.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich -
auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für alle -
auch zukünftigen - Lieferungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen
schriftlich vereinbart worden sind.
2.
Alle Angebote sind unverbindlich. Mündliche und telefonische Erklärungen
erlangen erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden
sind. Abbildungen, Zeichnungen Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd
maßgebend.
3.
Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene
Lieferungshindernisse berechtigen uns,
die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben Schadensersatzansprüche
des Käufers sind ausgeschlossen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge
einschließlich Verzugszinsen und bei Überschreitung des festgelegten
Kreditlimits sind wir zur weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen
nicht verpflichtet.
4.
Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
Unsere Preise schließen eine handelsübliche und für den normalen
Versand geeignete Verpackung ein. Eine Versicherung gegen Transportschäden
und Transportverluste durch uns erfolgt nur bei frachtfreier sowie fracht-
und rollgeldfreier Lieferung. Hierbei hat der Käufer die Bedingungen
des Versicherers zu beachten.
5.
Von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
zurückgenommen. Die Ware muss sich in
einem einwandfreien Zustand befinden und uns frei von allen Transport- und
Transportversicherungskosten erreichen.
Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% für die Bearbeitungs-
und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Bei von uns zu vertretenden Rücknahmen
tragen wir die Transportkosten und das Transportrisiko nur dann, wenn der
Käufer uns mit der Abholung beauftragt und für eine ordnungsgemäße
Verladung Sorge trägt. Der Käufer trägt alle Zollgebühren
und Abgaben, die bei der Ausfuhr erhoben werden. Wir verpflichten uns, dem
Käufer bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich zu sein, die im
Lieferaufwand ausgestellt werden und die der Käufer benötigt.
6.
Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden
Abzug fällig.
Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung seitens des Käufers
mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an unsere
Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn diese eine Vollmacht zur Entgegennahme
nachgewiesen haben.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer
Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung
weitere Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über
dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu entrichten. Ist der Käufer mit
der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten oder haben sich seine Vermögensverhältnisse
wesentlich verschlechtert, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten
sofort fällig; dies gilt auch
für den Saldo jedes für den Kunden geführten
Kontokorrents. Bei Objektausstattung bitten wir um 1/3 der Auftragssumme als
Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Warenbereitstellung
und 1/3 bei Lieferung. |
7. Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen
den Käufer unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse ist der Käufer verpflichtet, die
Ware auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Der Käufer ist berechtigt,
die uns gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden
oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn der Gegenstand
von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Das
Recht zur Weiterveräußerung erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers. Der Käufer tritt die ihm aus der
Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer im voraus
an uns ab.
Der Käufer muss uns gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern
und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachweisen. Von einer
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er
uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, Sicherheiten
insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
8. Wir leisten
Gewähr für diejenigen Gegenstände, die wegen fehlerhaften Materials
oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
sind. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte sowie auf natürliche
Abnutzung zurückzuführen sind, können wir keine Gewährleistung
übernehmen. Zumutbare Abweichungen In Modellen, Maßen, Farben sowie
Änderungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion
bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche
nach Übergabe schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung
zu rügen. Zur Fristwahrung bei der Mängelrüge genügt die
rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Zeigt sich später ein
Mangel, so muss unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden.
Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware anzunehmen und sachgemäß
zu lagern. Es ist uns
Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu
besichtigen. Bei berechtigten Mängelrügen steht uns das Recht zu,
nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter
Gutschrift des berechneten Betrages zurück-
zunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten. Weitergehende
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen Das gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche, die durch einen Maschinenausfall
oder eine Fehlfunktion ausgelöst wurden. Zur Vornahme der Ausbesserung
bzw. Ersatzlieferung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Andernfalls werden wir von unserer Gewährleistungspflicht
befreit.
9. Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten,
einschließlich der
Scheck- und Wechselklage, ist Hagen.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Stand 08.12 2008
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